Artikel 29bis - Pacte logement 2.0

Das Hauptziel des Pacte logement 2.0 ist die Unterstützung der Gemeinden als zentrale Partner der Regierung bei der Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum. Um dieses Ziel zu erreichen, verfolgt der Pacte logement 2.0 die folgenden drei Schwerpunkte:

  1. Ausbau des Angebots an erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum;
  2. Mobilisierung der vorhandenen Grundstücke und Wohnungen;
  3.  Verbesserung der Wohnqualität.

Mit dem Pacte logement 2.0 wurde zudem ein neuer Artikel 29bis in das geänderte Gesetz vom 19. Juli 2004 über die kommunale Planung und Stadtentwicklung (Pdf, 1,79 MB) (Pdf, 1,79 MB) aufgenommen. Um den Ausbau des erschwinglichen Wohnraums voranzutreiben, soll dieser Artikel 29bis zu einer erheblichen Aufstockung des öffentlichen Wohnungsbestands beitragen.

Der Artikel 29bis gewährleistet die Schaffung einer höheren Anzahl erschwinglicher Wohnungen in jedem Teilbebauungsplan „neuer Stadtteil“ (PAP NQ) und sorgt so für eine gute soziale Durchmischung in neuen Wohnvierteln.

Tutorial-Video

In diesem Video werden die wichtigsten Änderungen, die der genannte Artikel mit sich bringt, vorgestellt und erläutert, wie die neuen Bestimmungen zum bezahlbaren Wohnraum in den PAP NQ bzw. in die zwischen den Bauträgern und den Gemeinden/dem Staat abzuschließenden Konventionen integriert werden sollen.

Prozentsatz an bezahlbaren Wohnungen

Für jeden neuen PAP NQ, der von Artikel 29bis betroffen ist, wird ein bestimmter Prozentsatz der Bruttowohnbaufläche für bezahlbaren Wohnraum reserviert.

Die Grundstücke, auf denen diese Wohnungen gebaut werden sollen, werden der Gemeinde oder dem Staat übertragen.

Im Gegenzug wird in den PAPs, die unter den Geltungsbereich des genannten Artikels fallen, das für den Wohnungsbau reservierte Baupotenzial um 10 % gegenüber dem allgemeinen Bebauungsplan (PAG) erhöht.

Überblick über die vom Artikel 29bis betroffenen PAP NQ und den Anteil der Bruttowohnbaufläche, der für bezahlbaren Wohnraum zu reservieren ist:

Umfang des PAP NQ

Anteil der Bruttowohnbaufläche, der für bezahlbaren Wohnraum zu reservieren ist

Für Flächen, die vor dem 18. Februar 2022 als Bauland eingestuft wurden

10-25 Wohnunen

Mindestens 10%

> 25 Wohnungen

Mindestens 15%

Für Flächen, die nach dem 18. Februar 2022 als Bauland eingestuft wurden

5-9 Wohnungen

Mindestens 10%

10-25 Wohnungen

Mindestens 15%

> 25 Wohnungen

Mindestens 20%

 

Wie bereits erwähnt, sieht der Artikel 29bis eine Erhöhung des ursprünglich im PAG vorgesehenen Baupotenziales als Ausgleich für die Abgabe von Flächen für erschwinglichen Wohnraum vor. Es wurde darauf geachtet, dass dieser Ausgleich für alle Seiten ausgewogen und angemessen ist.

Die Erhöhung des Flächennutzungsgrades zielt darauf ab, die Bruttowohnbaufläche zu vergrößern, die für Wohnzwecke genutzt wird, oder auch der Flächen, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Aus diesen Gründen hat man sich für eine allgemeine Erhöhung der Koeffizienten für den Grad der Bodennutzung (CUS, DL, COS, CSS) entschieden.

Im besonderen Fall eines PAP NQ, der in einer vorrangig zu entwickelnden Wohnzone gemäß dem sektoralen Masterplan Wohnen („plan directeur sectoriel « logement » – PSL“) liegt, sind 30 % der Bruttowohnbaufläche für erschwinglichen Wohnraum zu reservieren.

Als Gegenleistung wird das ausschließlich für Wohnzwecke reservierte Baupotenzial im PAP ebenfalls um 10 % gegenüber dem PAG erhöht. Für den zusätzlichen Teil, der durch den PSL dazukommt, wird eine zusätzliche Gegenleistung zwischen den Parteien definiert. Diese Gegenleistung kann zum Beispiel durch eine zusätzliche Erhöhung des Baupotenzials oder, in diesem Fall, durch einen finanziellen Ausgleich erfolgen.

Reservierung der Flächen

In den PAP NQ wird für jede Parzelle die Anzahl der erschwinglichen Wohnungen und die Bruttowohnbaufläche festgelegt, die für bezahlbaren Wohnraum reserviert werden soll. Grundstücke oder Parzellen mit erheblichen Beschränkungen beim Bau der Wohnungen, die zu unverhältnismäßig hohen Kosten für deren Schaffung führen könnten, können nicht für die bezahlbaren Wohnungen reserviert werden.

Auf Grundstücken, die für erschwinglichen Wohnraum reserviert werden, werden jedoch nicht zwingend ausschließlich bezahlbare Wohnungen entstehen, etwa wenn es sich um Eigentumswohnungen handelt. In diesem Fall müssen die betroffenen Wohnungen mit ihrem entsprechenden Anteil an Eigentumsrechten übertragen werden.

Abgabe der Wohnungen

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten der Abgabe, von denen zunächst die Gemeinde Gebrauch machen kann, sollte sie verzichten, springt der Staat über den Minister für Wohnungsbau und Raumentwicklung, der durch einen der öffentlichen Bauträger (Fonds de Logement, SNHBM) vertreten werden kann, ein.

Sobald sie Eigentümer der erschwinglichen Wohnungen geworden sind, können die Gemeinden oder die anderen öffentlichen Träger diese Wohnungen nach den Bestimmungen und Kriterien vermieten, die insbesondere in der großherzoglichen Verordnung vom 16. November 1998 zur Festlegung der Durchführungsmaßnahmen für Mietwohnungen festgelegt sind.

Oder sie können sich für den Verkauf der bezahlbaren Wohnungen über einen Erbpachtvertrag mit Rückkaufsrecht entscheiden, wenn sie das Grundstück verkaufen möchten, um darauf gegebenenfalls von Dritten erschwingliche Wohnungen errichten zu lassen, was die finanziellen Auswirkungen erheblich verringern würde.

Die Verträge um den erschwinglichen Wohnraum mit den entsprechenden Anteilen an den Grundstücken abzugeben, müssen mindestens die Kosten der Realisierung, die Pläne für die Realisierung der bezahlbaren Wohnungen, sowie eine Angabe zu den Ausbaustandards und zur Ausstattung enthalten.

Dies sorgt für Transparenz zugunsten der Erwerber, aber auch für mehr Rechtssicherheit für die Parteien hinsichtlich der genauen Bedingungen der Abgabe. Auf diese Weise sind die Parteien gleichberechtigt und verfügen über die gleichen Informationen über die Einzelheiten und die Qualität der auszuführenden Arbeiten und der Ausstattung.

Außerdem ist es wichtig, dass die Parteien vor der Abgabe der bezahlbaren Wohnungen wissen, wie der Entstehungspreis zustande kommt, der auf der Grundlage der in den Erschließungsplänen und Spezifikationen enthaltenen Informationen ermittelt wird. Die Veräußerung der erschwinglichen Wohnungen über den Weg einer « vente en état futur d’achèvement » ist ebenfalls möglich.

Als Gegenleistung zur oben genannten Abgabe wird der Flächennutzungsgrad für den Wohnungsbau, den der PAP NQ vorsieht, um 10 Prozent erhöht. Der PAG muss nicht entsprechend geändert werden, um dieser Erhöhung Rechnung zu tragen, da diese Änderung direkt rechtskräftig ist.

Einigen sich die Parteien nicht auf den Wert des zu übertragenden erschwinglichen Wohnraums, ernennen sie jeweils einen Sachverständigen. Sind sich die Sachverständigen uneinig, wenden die Parteien sich an einen Schlichter. Bei Uneinigkeit über die Person des Schlichters wird dieser vom Präsidenten des für diese Gemeinde zuständigen Bezirksgerichtes ernannt.

Ausgleich für die abzugebenden Grundstücke

Die Erhöhung der Flächennutzungskoeffizienten um 10 % ergibt sich aus Analysen, die auf der Grundlage der vom « Observatoire de l’Habitat » erhobenen Daten durchgeführt wurden.

Darüber hinaus wurde die Entschädigung auf der Grundlage von Projekten geschätzt, bei denen der Zeitraum zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Vermarktung der Wohnungen zwischen 24 und 36 Monaten betrug. Dies bedeutet, dass die Entschädigung vor allem für Projekte von Vorteil ist, bei denen die Grundstücke zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurden, und dass die Projektträger die Entschädigung bei den meisten ihrer künftigen Projekte berücksichtigen können.

Eine höhere Baudichte ermöglicht es, Skaleneffekte zu nutzen, was zu einer Senkung der Realisierungskosten pro zu verkaufender Wohnung führt. Auch der Preis des Bodens pro Wohnung wird sich verringern, da die Kosten für den Grunderwerb und sogar für die Erschließung trotz der vorgesehenen höheren Baudichte unverändert bleiben.

Andererseits besteht die Gefahr, dass eine höhere Entschädigung nicht nur zu einer Überkompensation der Abgabe der bezahlbaren Wohnungen führt, sondern auch zu einer zu hohen Baudichte, die nicht mit den umliegenden städtischen und ländlichen Vierteln, in die sich die betreffenden Projekte harmonisch einfügen müssen, vereinbar ist.

Der große Vorteil dieses Ansatzes besteht darin, dass er die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand für die Beschaffung von Grundstücken für bezahlbaren Wohnraum verringert und gleichzeitig sicherstellt, dass die privaten Eigentumsrechte des Initiators eines PAP NQ gewahrt bleiben.

FAQ : Fragen / Antworten

Anteil/Prozentsatz der für Wohnzwecke bestimmten bebauten Bruttofläche, die für erschwinglichen Wohnraum reserviert werden muss

Muss im Falle der Aufhebung einer Zone d'aménagement différé ("ZAD") ein gesteigerter Anteil an erschwinglichem Wohnraum in den Teilbebauungsplänen ("PAP") vorgesehen werden, so wie es das Gesetz im Falle einer Neueinstufung der Grundstücke in eine Wohn- oder Mischzone vorsieht?

Nein, Grundstücke, die auch nach dem 18. Februar 2022 von einer Aufhebung der Zone d’aménagement différé profitieren, fallen nicht unter die Bestimmung des Artikel 29bis (2), Absatz 3.

Wenn es gemäß dem allgemeinen Bebauungsplan ("PAG") möglich ist, 23 Wohnungen mit der im PAG festgelegten Wohnungsdichte ("DL") zu bauen, und wenn unter Berücksichtigung der Steigerung des Baupotenzials gemäß Artikel 29bis 26 Wohnungen gebaut werden können, muss dann ein Anteil von 10 % oder 15 % der bebauten Bruttogeschossfläche ("SCB") für die Schaffung von erschwinglichem Wohnraum vorgesehen werden?

Dies hängt von der Anzahl der Wohnungen ab, die tatsächlich im Teilbebauungsplan ("PAP") zugelassen sind, der seinerseits unter Beachtung des Artikel 29bis ausgearbeitet werden muss. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

Erster Schritt :

Zunächst wird das Baupotenzial unter Berücksichtigung der Steigerung der Flächen und der Anzahl an Wohnungen auf der Grundlage der nach Artikel 29bis vorgesehenen Gegenleistung, in diesem Fall 10%, bestimmt. In Extremfällen kann es jedoch vorkommen, dass zur Gewährleistung einer harmonischen Integration des Projekts in die bestehende Bausubstanz die Ausschöpfung des gesamten so ermittelten Baupotenzials nicht gangbar ist.

Zweiter Schritt :

Anschließend wird auf der Grundlage dieses bebaubaren Potenzials ein städtebauliches Projekt entwickelt, das diese theoretischen Höchstwerte nicht überschreitet und die Bodennutzungsart des PAG sowie die Quoten in Bezug auf die Mischung der städtischen Funktionen und der Wohntypologien (Einfamilienhaus/Mehrfamilienhaus) respektiert. Es wird empfohlen, die Quoten für die Mischung der Wohntypologien auch auf bezahlbaren Wohnraum anzuwenden.

Dritter Schritt :

Schließlich werden die Wohneinheiten sowie die SCB, die möglicherweise nicht das oben genannte Baupotenzial erreichen, auf die einzelnen Lose verteilt. (Siehe Anhang  I – Zusammenfassende Tabelle – Version Februar 2022 (Excel, 48 KB)).

Vierter Schritt :

Die für erschwinglichen Wohnraum bestimmte bebaute Bruttogeschossfläche ("SCB-Logabo") wird anhand der Anzahl an Wohnungen und der maximalen SCB für Wohnraum berechnet, wie sie tatsächlich auf Ebene des PAP zurückbehalten wurden, und nicht anhand des maximalen Baupotenzials.

In unserem Fall könnte man also auf die maximal zulässige Anzahl von 26 Wohneinheiten verzichten und einen PAP vorlegen, der nur 25 Wohneinheiten vorsieht.

Folglich wäre ein Anteil von 10 % der Wohnraum zu widmendem SCB für erschwinglichen Wohnraum zu reservieren. Die Konformität mit Artikel 29bis wird also anhand der Besonderheiten, die jedes PAP-Dossier aufweist, bestimmt. Beträgt die maximal zulässige Anzahl an Wohneinheiten auf PAP-Ebene hingegen nur 26 Einheiten, ist ein Anteil von 15% der für Wohnungsbau zu widmendem SCB für die Schaffung von erschwinglichem Wohnraum zu reservieren.

Achtung: Bei einer späteren Änderung des PAP ist Artikel 29bis immer noch anwendbar. Eine Steigerung der Anzahl an Wohnungen kann einen anderen Anteil (z.B. 15% statt der ursprünglich vorgesehenen 10%) der für erschwinglichen Wohnraum zu reservierenden Fläche zur Folge haben.

Falls sich ein so geänderter PAP bereits in der Ausführungsphase befindet, könnte eine solche Änderung des PAP jedoch seine Umsetzung in Bezug auf die Einhaltung dieser neuen Bestimmungen bei der Erteilung der entsprechenden Baugenehmigungen erschweren.

Kann eine Gemeinde mehr als 10%, 15% oder 20% der für bezahlbaren Wohnraum zu reservierenden bebauten Bruttogeschossfläche verlangen, da das Gesetz vorschreibt, dass mindestens ein bestimmter Anteil (z.B. 10%, 15%...) der maximal für Wohnzwecke zu verwendenden bebauten Bruttogeschossfläche ("SCB") für bezahlbaren Wohnraum reserviert werden muss?

Nein, die Gemeinden können die Initiatoren von Teilbebauungsplänen ("PAP") nicht dazu verpflichten, mehr als den in Artikel 29bis vorgesehenen Mindestprozentsatz der SCB für erschwinglichen Wohnraum bereitzustellen. Dennoch steht es den Initiatoren von PAPs frei, diesen Mindestanteil bei der Erstellung des PAP zu überschreiten.

Bedeutet das, dass jede punktuelle Abänderung eines Gebiets, das der Ausarbeitung eines Teilbebauungsplans "neuer Stadtteil" ("PAP NQ") auf der Ebene des allgemeinen Bebauungsplans ("PAG") unterliegt (z. B. Aufhebung einer Zone d'aménagement différé ("ZAD"), Steigerung des Bodennutzungsgrades usw.), ausnahmslos den Anteil der bebauten Fläche ("SCB") auf 20%, 15% oder 10% erhöht, oder gilt dies nur für punktuelle Abänderungen des PAG, die eine Einstufung in eine Wohnzone vorsehen? (Änderung von ECO-Zone in HAB-1 z.B.).

Zunächst ist daran zu erinnern, dass, wenn der PAP Grundstücke abdeckt, die durch eine Abänderung des allgemeinen Bebauungsplans von einer anderen Zone als einer Wohn- oder Mischzone in eine Wohn- oder Mischzone eingestuft wurden, der Anteil der bebauten Bruttogeschossfläche dieser Grundstücke, der für die Schaffung von erschwinglichem Wohnraum reserviert werden muss, auf 20%, 15% bzw. 10% erhöht wird.

Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf Abänderungen des PAG, die die Einstufung der Grundfläche betreffen, die sich auf die Einstufung in eine Wohn- oder Mischzone beziehen (z.B. Änderung der Zone ECO in HAB-1), deren Annahmeverfahren (erste Abstimmung des Gemeinderats) nach dem 18. Februar 2022 eingeleitet wurde.

FAQ : Questions / Réponses

Städtebauliches Konzept

Ab welchem Zeitpunkt der Ausarbeitung eines Teilbebauungsplans ("PAP") ist es angebracht, dass der Initiator eines PAP die Position der Gemeinde hinsichtlich ihrer Bereitschaft kennt, die Abtretung der für erschwinglichen Wohnraum reservierten Grundstücke zu akzeptieren oder nicht?

Gemäß Artikel 29bis muss die Gemeinde die Abtretung der für erschwinglichen Wohnraum reservierten Grundstücke oder gegebenenfalls der erschwinglichen Wohnungen mit ihrem entsprechenden Anteil an Grundstücke spätestens bei der Ausarbeitung der Vereinbarungen über die besagte Abtretung akzeptieren oder ablehnen.

Es ist sicherlich sehr angebracht, diese Frage an die kommunalen Behörden (als mögliche zukünftige Abtretungsempfänger) zu richten, vorzugsweise im Vorfeld, ansonsten in einer frühen Phase der Ausarbeitung des städtebaulichen Konzepts des oder der betreffenden PAP.

Nach welchem Modus operandi wird die Aufteilung der für erschwinglichen Wohnraum vorgesehenen Bruttobaulandfläche innerhalb eines bestimmten Teilbebauungsplans ("PAP") vorgenommen, und wer entscheidet über diese Aufteilung? Wann werden in diesem Zusammenhang die Bautypologien der erschwinglichen Wohnungen (z.B. Wohnung oder Haus) und ihre Konfigurationen (z.B. Anzahl der Zimmer) festgelegt?

Grundsätzlich muss diese Aufteilung in enger Abstimmung mit dem künftigen Abtretungsempfänger erfolgen, dies vorzugsweise in einer frühen Phase der Ausarbeitung des städtebaulichen Konzepts, das sich auf den künftigen PAP bezieht.

Was speziell die Bautypologien der erschwinglichen Wohnungen und ihre Konfigurationen betrifft, so gelten die Bestimmungen des spezifischen Lastenhefts, das vom Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklungausgearbeitet wurde:

https://logement.public.lu/fr/professionnels/aides-etatiques/demande-aides-a-la-pierre.html

Das Lastenheft wird insbesondere darauf achten, dass die künftigen Wohnungen, die im Rahmen des betreffenden PAP ausgearbeitet werden, eine Wohnfläche aufweisen, die es ihnen ermöglicht, für die verschiedenen vom Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung angebotenen Hilfen in Frage zu kommen. Dasselbe gilt für die Art der Wohnung und die Anordnung der Innenräume.

Es bleibt zu erwähnen, dass sowohl die Aufteilung der für erschwingliche Wohnungen vorgesehenen Flächen als auch die Festlegung der dafür vorgesehenen Wohnungstypologien mit allen betroffenen Akteuren von Beginn der städtebaulichen Konzeption des Projekts an besprochen werden müssen, dies besonders bei der Unterredung mit der Konzertierungsplattform der Cellule d‘évaluation.

Wer kann vor der Stellungnahme, die von der Cellule d‘évaluation im Rahmen des Verfahrens zur Annahme des Teilbebauungsplans ("PAP") abgegeben wird, die Einhaltung und Konformität der erschwinglichen Wohnungen sowie der entsprechenden Grundstücke im Hinblick auf die im Lastenheft enthaltenen Bestimmungen kontrollieren?

In Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für bezahlbaren Wohnraum und die entsprechenden Grundstücke (Art.29bis ACDU-Gesetz):

Eine solche Kontrolle kann von allen erforderlichen Experten durchgeführt werden, insbesondere von Städteplanern (die auf der entsprechenden Liste beim OAI eingetragen sind), mit Hilfe der Excel-Tabelle Annexe I - Tableau récapitulatif – (dernière version) (Excel, 48 KB) oder durch eine Terminvereinbarung bei der Konzertierungsplattform, die die Aufgabe hat, den Gemeinden zusammen mit den Projektinitiatoren zu ermöglichen, sich im Vorfeld der Ausarbeitung eines PAP beraten zu lassen, dies bevor das Projekt offiziell dem in Artikel 30 des geänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 über die kommunale Raumordnung und Stadtentwicklung vorgesehenen Annahmeverfahren unterzogen wird.

Die Kontrolle der im Lastenheft enthaltenen Bestimmungen wird beim Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung durchgeführt.

https://logement.public.lu/fr/professionnels/aides-etatiques/demande-aides-a-la-pierre.html

Wie wird festgelegt, welche Baulose ganz oder teilweise für erschwinglichen Wohnraum reserviert sind?

In den PAP wird für jedes Los oder jede Parzelle die Anzahl der erschwinglichen Wohnungen sowie die Bruttogeschossfläche festgelegt, die für erschwingliche Wohnungen reserviert werden soll. Lose oder Parzellen mit erheblichen Einschränkungen bei der Ausführung, die unverhältnismäßig hohe Kosten für die Schaffung von erschwinglichem Wohnraum verursachen könnten, sind nicht Gegenstand einer solchen Reservierung.

Es ist angebracht, die ganz oder teilweise für erschwinglichen Wohnraum reservierten Lose in enger Absprache mit der Gemeinde, dem privaten Bauträger sowie dem öffentlichen Bauträger, der die Verwaltung der erschwinglichen Wohnungen übernehmen wird, festzulegen.

Lose und Parzellen, die für erschwingliche Wohnungen reserviert sind, beherbergen nicht notwendigerweise nur erschwingliche Wohnungen. In diesem Fall müssen die betreffenden erschwinglichen Wohnungen mit ihrem entsprechenden Anteil an den Grundstücken abgetreten werden und eine ausschließliche Abtretung dieser Grundstücke ist nicht möglich.

Gegenleistung für die Abtretung der für erschwinglichen Wohnraum reservierten Grundstücke und Steigerung des Bodennutzungsgrads

Der maximale Bodennutzungsgrad, wie er nach dem allgemeinen Bebauungsplan ("PAG") zulässig ist, wird gemäß Artikel 29bis um 10 % gesteigert. Ist diese Steigerung im Verhältnis zur Wohndichte ("DL") vorzunehmen (z.B. erhöht sich eine DL von 18 auf 19,8), oder wird die Anzahl der für ein Gebiet zulässigen Wohneinheiten aufgrund der DL um 10% gesteigert und nach oben aufgerundet?

Alle Koeffizienten, die sich auf den Bodennutzungsgrad beziehen (DL, CUS, COS, CSS), so wie sie im PAG festgelegt sind, werden um 10% gesteigert. Die sich daraus ergebende maximale Anzahl an Wohnungen muss jedoch immer nach unten abgerundet werden.

Als Beispiel: Für ein Projekt, das eine Fläche von einem Hektar umfasst und über eine DL von 24 verfügt, erlaubt der PAG die Schaffung von 24 Wohneinheiten (ohne Anwendung des Artikel 29bis), d.h. 26,4 Einheiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des oben genannten Artikels. Im Rahmen der Ausarbeitung des Teilbebauungsplans ("PAP") können somit maximal 26 Wohneinheiten vorgesehen werden. 

Beschränkt sich in allen Fällen, selbst wenn ein Anteil von mehr als 10 % der für den Wohnungsbau vorgesehenen bebauten Bruttogeschossfläche ("SCB") für erschwinglichen Wohnraum reserviert wird, die Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke auf eine Steigerung des Baupotenzials um 10%?

Tatsächlich wird als Gegenleistung für die vorgenannte Grundstücksabtretung der Grad der ausschließlich für Wohnzwecke bestimmten Bruttogeschossfläche, so wie er im allgemeinen Bebauungsplan ("PAG") festgelegt ist, um 10% erhöht, dies unabhängig vom Prozentsatz der für erschwinglichen Wohnraum zu reservierenden SCB (10%-15%, gegebenenfalls 20% oder auch 30% [falls sektorieller Wohnraumbeschaffungsplan (PSL)]).

Sie wird aufgrund von zwei Faktoren reduziert:

  • dem Anteil an Grundstücken, die sich im Besitz öffentlicher Bauträger befinden, einerseits,
  • und, andererseits, unter Berücksichtigung anderer Funktionen als dem Wohnen.

Wird der Anteil der bebauten Bruttogeschossfläche ("SCB") für Wohnraum, der für erschwinglichen Wohnraum zu reservieren ist ("SCB-Logabo"), aufgrund der SCB definiert, die gemäß dem allgemeinen Bebauungsplan ("PAG") dem Wohnraum zuzuordnen ist, oder aufgrund der SCB, die dem Wohnen vorbehalten ist, so wie im Teilbebauungsplan ("PAP") festgelegt?

Die SCB-Logabo ist aufgrund der im PAP festgelegten maximalen SCB für Wohnraum zu definieren, dies gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Steigerung des Baupotenzials um 10%.

Wie kann die Konformität eines Teilbebauungsplans ("PAP") mit Artikel 29bis überprüft werden, wenn das Projekt mehrere Zonen mit unterschiedlichen Bodennutzungsgraden (DL, CUS...) umfasst?

In einem ersten Schritt muss die Konformität des Projekts mit der Übersichtstabelle im Begründungsbericht (Rapport justificatif) überprüft werden, dies für jede Zone, für die im allgemeinen Bebauungsplan ("PAG") ein gleicher Bodennutzungsgrad festgelegt ist. Im Falle unterschiedlicher Koeffizienten für den Bodennutzungsgrad (CUS, DL, COS oder CSS) müssen also mehrere Tabellen erstellt werden.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass in diesen Tabellen auch der Anteil der für erschwinglichen Wohnraum zu reservierenden Bruttogeschossfläche ("SCB-Logabo") für jede Zone, die mittels der oben genannten Tabellen analysiert wurde, anzugeben ist.

Es ist jedoch möglich, dass in einem oder mehreren Gebieten, die von einem einzigen PAP abgedeckt sind, der in Artikel 29bis geforderte Anteil an SCB-Logabo nicht erreicht wird, was auf eine unverhältnismäßige Verteilung von erschwinglichem Wohnraum innerhalb des PAP zurückzuführen ist. Eine unverhältnismäßige Verteilung von erschwinglichem Wohnraum auf die verschiedenen Bereiche des PAG ist nicht gesetzeswidrig, solange der oben genannte Mindestanteil für den gesamten PAP eingehalten wird, dies ohne Nachteil gegenüber den Bestimmungen von Artikel 2 des oben genannten Gesetzes.

Falls die vom Ministerium für innere Angelegenheiten im XLS-Format zur Verfügung gestellte Tabelle darauf aufmerksam macht, dass für einen Teil der von einem PAP bedeckten Fläche dieser Mindestanteil nicht erreicht wird, genügt es, die Tabelle durch eine Bemerkung zu ergänzen, die Auskunft über das gesamte SCB-Logabo des PAP und den Anteil des SCB-Logabo für den gesamten PAP gibt.

Worin könnte eine zusätzliche Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke für erschwinglichen Wohnraum gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2021 über den Wohnungsbaupakt bestehen, wenn in einem im sektoriellen Wohnraumbeschaffungsplan (PSL) vorgesehenen vorrangigen Wohngebiet der Anteil der für erschwinglichen Wohnraum vorzusehenden bebauten Bruttogeschossfläche ("SCB-Logabo") mindestens 30% der gesamten für Wohnraum vorgesehenen SCB betragen muss?

Das Gesetz sieht diesbezüglich keinen genauen Rahmen vor, wodurch eine größere Flexibilität bei der Durchführung dieses Ausgleichsmechanismus gewährleistet wird.

Dennoch sollten zwei mögliche Optionen hervorgehoben werden:

  1. finanzielle Gegenleistung: Diese Gegenleistung muss einvernehmlich zwischen den beiden Parteien, in diesem Fall dem öffentlichen und dem privaten Bauträger, festgelegt werden, dies im Rahmen einer Vereinbarung.
  2. punktuelle Änderung des allgemeinen Bebauungsplans ("PAG"): Die Gemeinde verpflichtet sich, eine Änderung des PAG zu initiieren, um dem Bauträger mehr Baupotenzial zuzugestehen. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, auch eine Vereinbarung zu treffen, die besagt, dass die Gemeinde sich verpflichtet, ein solches Verfahren zur Änderung des PAG einzuleiten, wobei diese Vereinbarung durch eine Suspensivklausel ergänzt werden sollte, die es ermöglicht, die Folgen eines möglichen Nichtabschlusses des Verfahrens zu bestimmen.

Ist eine Steigerung des Baupotenzials um 10% in den vorrangigen Wohngebieten, die im sektoriellen Wohnraumbeschaffungsplan vorgesehen sind, mit der in diesen Gebieten vorgesehenen zusätzlichen Gegenleistung kumulierbar?

In der Tat ist die Bestimmung, die vorschreibt, dass als Gegenleistung für die vorgenannte Abtretung von Grundstücken der Bodennutzungsgrad, der ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt ist und der durch den Teilbebauungsplan "neuer Stadtteil" ("PAP NQ"), der im allgemeinen Bebauungsplan festgelegt ist, eingehalten werden muss, um 10% erhöht wird, auch für alle PAP anwendbar, die ein solches vorrangiges Wohngebiet abdecken. Zusätzlich zu dem Satz von 10% kann für die Abtretung der für erschwinglichen Wohnraum reservierten Grundstücke eine zusätzliche Gegenleistung erbracht werden, wenn der Anteil der für erschwinglichen Wohnraum zu reservierenden Bruttogeschossfläche den ursprünglich in diesen Gebieten vorgesehenen Prozentsatz gemäß Artikel 29bis überschreitet.

Besteht die Gegenleistung für die Abtretung der für erschwinglichen Wohnraum reservierten Grundstücken in einer Steigerung des Baupotenzials um 10% oder nur in einer Steigerung der maximal für Wohnraum reservierten bebauten Bruttogeschossfläche ("SCB") um 10%?

In der Tat sieht Artikel 29bis eine Steigerung um 10% vor, die sich auf die Gesamtheit der Koeffizienten bezüglich des Bodennutzungsgrades bezieht. 

Müssen im Rahmen der Steigerung des Baupotenzials gemäß den Bestimmungen von Artikel 29bis die Wahl der Wohnungstypologien und ihre Verteilung auf der Ebene des Teilbebauungsplans ("PAP") immer dem Verteilungsschlüssel (Einfamilienhaus/Mehrfamilienhaus) entsprechen, der im allgemeinen Bebauungsplan ("PAG") festgelegt ist?

Ja, der betreffende PAP muss immer mit dem PAG, den er ausführt, übereinstimmen, dies auch im Falle einer Steigerung des Baupotenzials gemäß Artikel 29bis des oben genannten Gesetzes vom 19. Juli 2004.

Gilt die Fläche eines Gartenhauses und einer Garage als "für Wohnzwecke bestimmt" und damit als Teil des Anteils an der bebauten Bruttogeschossfläche ("SCB"), der für die Schaffung von erschwinglichem Wohnraum reserviert werden muss?

In der Tat wird die gesamte SCB, die tatsächlich für Wohnraum reserviert ist, einschließlich der SCB für Nebengebäude, die denselben Wohnungen zugeordnet sind, bei diesen Berechnungen berücksichtigt, die sich auf die SCB beziehen, die für Wohnraum oder sogar für erschwinglichen Wohnraum vorgesehen ist.

Abtretung von Grundstücken und erschwinglichen Wohnungen und Vereinbarungen über erschwingliche Wohnungen

Müssen Vereinbarungen über erschwinglichen Wohnraum innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen werden?

Diese Vereinbarungen müssen abgeschlossen und gegebenenfalls vom Minister für innere Angelegenheiten genehmigt werden, bevor eine Baugenehmigung für eine oder mehrere Wohnungen (erschwinglicher Wohnraum oder "klassischer" Wohnraum) erteilt wird. Abgesehen von dieser Verpflichtung ist im Gesetz keine Frist vorgesehen.

Wenn der öffentliche Träger bestimmt wird, der die Grundstücke für erschwingliche Wohnungen übernimmt, wann wird dem Bauträger mitgeteilt, ob der öffentliche Träger das Grundstück behält oder sich für die Option des Grundstücks mit den errichteten Wohnungen entscheidet?

Die Entscheidung für eine Übertragung der Grundstücke, die für erschwingliche Wohnungen reserviert sind, oder gegebenenfalls für die erschwinglichen Wohnungen mit ihrem entsprechenden Anteil an Grundstücken erfolgt gleichzeitig. In dieser Hinsicht ist es wichtig, diese Frage an die betreffende öffentliche Person zu richten, dies im Vorfeld der Ausarbeitung des städtebaulichen Konzepts, das später durch den betreffenden Teilbebauungsplan ("PAP") umgesetzt wird.

Wenn im Artikel 29bis Absatz 6 vom Wert der Abtretung der erschwinglichen Wohnungen mit ihrem entsprechenden Grundstücksanteil die Rede ist, handelt es sich dann tatsächlich um eine kostenlose Abtretung oder um den Preis des ursprünglichen Grundstücks mit Erschließung oder ohne Erschließung?

Es handelt sich um das Nettobauland, d.h. das vollständig erschlossene Grundstück, das kostenlos abgetreten werden muss. Die Wohnung als solche wird zu einem Wert übertragen, der dem Preis ihrer Schaffung entspricht.

Wer muss für die Leistungsbeschreibungen, die den Ausstattungs- und Ausrüstungsstandard sowie die Baupläne für erschwingliche Wohnungen definieren, aufkommen? Kann im Falle einer Gemeinde, der die Abtretung zufallen wird, ein privates Planungsbüro beauftragt werden? Kümmert sich im Fall einer staatlichen Einrichtung diese selbst um die Erstellung dieser Dokumente?

Es ist Aufgabe des Bauherrn, in Absprache mit dem künftigen Abtretungsempfänger, den Ausstattungs- und Ausrüstungsstandard sowie die Pläne für die Schaffung der erschwinglichen Wohnungen festzulegen, sobald diese Modalitäten Bestandteil der Vereinbarungen sind.

Ebenso kann im Falle einer Übertragung von erschwinglichen Wohnungen an die Gemeinde ein Planungsbüro beauftragt werden, um insbesondere die Ausführungsarbeiten zu überwachen.

Bei der Ausarbeitung der Vereinbarung wird festgelegt, dass dieser die Baupläne für die erschwinglichen Wohnungen sowie ein Lastenheft beizufügen sind, in dem das Niveau der Ausstattung und Ausrüstung festgelegt wird. Welchen Genauigkeitsgrad müssen die Pläne sowie das Lastenheft erreichen (zusammenfassender Vorentwurf, endgültiger, Ausführungspläne...)?

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Genauigkeitsgrad, den diese Dokumente haben müssen. Es ist natürlich sinnvoll, dass diese Dokumente einen ausreichenden Genauigkeitsgrad aufweisen, um eine Übertragung der Wohnungen in voller Kenntnis der Sachlage durch den Veräußerer und den Abtretungsempfänger zu ermöglichen. Die Erstellung von Ausführungsplänen scheint in diesem Stadium nicht erforderlich zu sein, da solche Pläne einen übermäßigen Genauigkeitsgrad aufweisen, während ein zusammenfassender Vorentwurf in diesem Stadium kaum ausreicht. Daher sollten, soweit möglich, endgültige Architekturpläne erstellt werden.

Wer soll angesichts der bevorstehenden Schritte im Rahmen der Anwendung von Artikel 29bis die Kosten tragen, die durch die zusätzlichen Studien für die Erstellung der Ausführungspläne und Lastenhefte für erschwingliche Wohnungen entstehen? Ist es der Empfänger der abgetretenen Grundstücke und Wohnungen oder ist es der Initiator des Teilbebauungsplans "neuer Stadtteil" ("PAP NQ"), der dafür aufkommen muss?

Wenn die öffentliche Hand den Bau von erschwinglichen Wohnungen durchführt, sind diese Kosten von ihr zu tragen. Wenn der Initiator des PAP NQ die erschwinglichen Wohnungen baut, muss er diese Kosten zunächst tragen. Er wird sie jedoch bei der Veräußerung der Wohnungen zurückerhalten, da der Veräußerungspreis die Entstehungspreise berücksichtigt, die natürlich auch die damit verbundenen Planungskosten beinhalten.

Wie wird die genaue Fläche der abzutretenden Grundstücke berechnet, wenn die für erschwinglichen Wohnraum reservierten Grundstücke ausschließlich an die Gemeinde oder einen anderen öffentlichen Bauträger abgetreten werden?

Auf den ersten Blick ist festzustellen, dass eine ausschließliche Abtretung der für erschwinglichen Wohnraum reservierten Grundstücke nur dann in Betracht kommt, wenn diese Grundstücke ausschließlich für solche erschwinglichen Wohnungen vorgesehen sind. Tatsächlich ist die kostenlose Abtretung von Grundstücken im Rahmen von Artikel 29bis ausgeschlossen, wenn auf diesen Grundstücken auch "normale" Wohnungen oder sogar andere Funktionen als Wohnen zulässig sind.

In Anwendung von Artikel 29bis muss der Teilbebauungsplan ("PAP") Auskunft darüber geben, auf welchen Grundstücken erschwingliche Wohnungen entstehen sollen. Somit ist es Aufgabe des reglementarischen Teils des PAP, die für erschwinglichen Wohnraum vorzusehende Bruttobebauungsfläche auf die verschiedenen Lose zu verteilen. Die Nettofläche dieser Lose ist nicht reguliert und muss nicht unbedingt dem gleichen Anteil an Bruttobebauungsfläche entsprechen, der für erschwingliche Wohnungen vorgesehen ist. Die Fläche der abzutretenden Grundstücke ergibt sich somit aus der städtebaulichen Konzeption sowie der Organisation und Größe der Lose, die bei der Erstellung des PAP zurückbehalten wurden.

Wer trägt im Falle einer Abtretung der erschwinglichen Wohnungen an die Gemeinde oder den Staat gemäß Artikel 29bis die Planungskosten für diese Wohnungen?

Zunächst einmal muss gemäß Artikel 29bis (6), Absatz 2 der Wert der Abtretung von erschwinglichen Wohnungen den Entstehungspreis berücksichtigen. Die Planungskosten sind ein Teil davon und werden vom Abtretungsempfänger, in diesem Fall dem öffentlichen Bauträger, getragen.

Da laut Artikel 29bis Absatz 6 der Wert der Abtretung von erschwinglichem Wohnraum den Entstehungspreis berücksichtigt, wie ist dieser Wert zu ermitteln?

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Abtretung der für erschwingliche Wohnungen reservierten Grundstücke ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt. Daher berücksichtigt der Wert der Abtretung der erschwinglichen Wohnungen mit ihrer entsprechenden Grundstücksquote nur den Entstehungspreis der Wohnungen, einschließlich ihrer Planungskosten, und nicht den Wert des Grundstücks oder gar die Kosten für dessen Erschließung.

Da der Entstehungswert zwingend in einer Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Abtretungsempfänger des Grundstücks festzulegen ist, die im Vorfeld der Arbeiten zur Entstehung der Wohnungen abzuschließen ist, kann dieser Wert nur auf der Grundlage detaillierter Schätzungen der Entstehungskosten in Bezug auf das betreffende Ausführungsprojekt festgelegt werden. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber für den Begriff "berücksichtigt die Entstehungskosten" entschieden, da die tatsächlichen Entstehungskosten erst bei der endgültigen Fertigstellung der Bauarbeiten bekannt sein werden.

Bei der Schätzung der Entstehungskosten ist es jedoch wichtig, so nah wie möglich an die tatsächlichen Baukosten heranzukommen, ohne eine Gewinnmarge für den Bauträger einzubeziehen.

Im Hinblick auf die Schwankungen der Material- und Baupreise im Allgemeinen, die erheblich sein können, ist es jedoch wichtig, die Vereinbarung durch eine Klausel zu ergänzen, die eine Indexierung dieser Preise ermöglicht, um zu vermeiden, dass der Abtretungspreis nicht die tatsächlichen Entstehungskosten des privaten Bauträgers deckt.

Planung, Schaffung und Subventionierung von bezahlbaren Wohnungen

Gibt es eine Frist für die Fertigstellung von bezahlbarem Wohnraum?

Der Artikel 29bis sieht keine Frist für die Fertigstellung von erschwinglichen Wohnungen vor.

Eine solche Frist kann jedoch im Rahmen der Vereinbarung über die Abtretung der erschwinglichen Wohnungen an die Gemeinde oder einen anderen öffentlichen Träger festgelegt werden (siehe Mustervereinbarung Art.29bis).

Die Obergrenzen, ab denen eine Wohneinheit für erschwinglichen Wohnraum in Frage kommt, werden in Quadratmetern Wohnfläche ausgedrückt. Der Teilbebauungsplan ("PAP") wird jedoch in Bruttogeschossfläche ("SCB") ausgedrückt. Wie sieht die standardisierte Vorgehensweise aus, um von zulässigen Netto-Quadratmetern zu maximalen Netto-Quadratmetern Nutzfläche zu gelangen?

Im Allgemeinen wird für gewöhnlich angenommen, dass die Nettofläche von Wohnungen um etwa 25% niedriger ist als die bebaute Bruttogeschossfläche. Ohne die Grundrisse der einzelnen Wohnungen bei der Erstellung des PAP zur Verfügung zu haben, gibt es kein Instrument, um die genaue Nutzfläche der Wohnungen in dieser Phase zu bestimmen.

Zusätzlich sei daran erinnert, dass die in der großherzoglichen Verordnung vom 8. März 2017 über den Inhalt des allgemeinen Bebauungsplans einer Gemeinde vorgesehene Definition der SCB präzisiert wurde, um die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 29bis des oben genannten Gesetzes vom 19. Juli 2004 zu erleichtern.

Welche Methode wird im Falle von Mehrfamilienhäusern angewandt, um die bebaute Bruttogeschossfläche ("SCB"), die im Teilbebauungsplan ("PAP") für erschwinglichen Wohnraum vorgesehen ist, aufgrund der Wohnnutzfläche ("SUH") bestmöglich zu bestimmen?

Es gibt keine spezielle Methode, die es ermöglicht, aufgrund einer geplanten Wohnnutzfläche ("SUH") die SCB zu bestimmen, die auf der Ebene des PAP für erschwinglichen Wohnraum ("SCB-Logabo") reserviert werden soll. Im Rahmen des PAP muss das SCB-Logabo nur auf der Grundlage der maximalen für Wohnraum vorgesehenen SCB und des Anteils dieser Fläche, der für Wohnraum reserviert werden soll, festgelegt werden. Erst bei der Ausarbeitung der architektonischen Entwürfe wird das SCB-Logabo den Wohnungen, Garagen und anderen mit den Wohnungen verbundenen Flächen zugewiesen.

Da im schriftlichen Teil des Teilbebauungsplans ("PAP") die minimale Bruttogeschossfläche ("SCB") für bezahlbaren Wohnraum pro Los angegeben werden muss, welche Folgen hat es, wenn die im PAP angenommene SCB für Wohnraum und die tatsächlich gebaute SCB für Wohnraum voneinander abweichen? Wird der Anteil der SCB, der für erschwinglichen Wohnraum vorgesehen ist ("SCB-Logabo"), aufgrund der theoretischen SCB oder der tatsächlich gebauten SCB berechnet (Beispiel: Der PAP sieht für ein Los den Bau von 150m2 SCB für Wohnraum vor. Tatsächlich werden jedoch nur 125m2 gebaut)?

Auf Ebene des PAP wird die SCB-Logabo aufgrund der maximalen SCB für Wohnraum festgelegt.

Bei der Ausführung des PAP, in diesem Fall im Rahmen des Baugenehmigungsantrags, muss die minimale SCB, die definitiv für erschwinglichen Wohnraum vorgesehen ist, nicht unbedingt der minimalen SCB-Logabo entsprechen, die auf der Ebene des PAP vorgesehen ist, da es sich auf dieser Ebene um eine einfache Reservierung von Flächen für erschwinglichen Wohnraum handelt. Der Anteil des im PAP reservierten SCB-Logabo, der nicht ausgeführt wird, kann jedoch nicht für andere urbane Funktionen oder "klassischen" Wohnraum verwendet werden.

Kann ein Einfamilienhaus mit erschwinglicher Miete, das sich im Besitz der Gemeinde befindet, eine integrierte (erschwingliche oder nicht erschwingliche) Wohnung (logement intégré) enthalten? Und, wenn ja, darf die gesamte Wohnnutzfläche ("SUH") des Einfamilienhauses (Hauptwohnung+integrierte Wohnung) die maximale SUH überschreiten, die für den Erhalt von Fördermitteln eingehalten werden muss?

Jedes Einfamilienhaus kann in der Tat eine integrierte Wohnung beherbergen, dies unabhängig davon, ob die Wohnung zu erschwinglichen Mieten angeboten wird, sofern der allgemeine Bebauungsplan ("PAG") oder der Teilbebauungsplan ("PAP") keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

Was insbesondere den Erhalt von Fördermitteln betrifft, so betrachtet das Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung die SUH für die Hauptwohnung als Teil eines Einfamilienhauses und die SUH für die integrierte Wohnung als Teil einer Wohnung.

Wie wird Artikel 29bis im Falle einer Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes angewendet, die auf die Schaffung neuer Wohneinheiten abzielt und für deren Grundstück ein Teilbebauungsplan ("PAP") gemäß Artikel 29bis erstellt wurde?

In diesem Zusammenhang sind 2 Fälle zu unterscheiden:

  • wenn gemäß den Bestimmungen des geltenden PAP eine solche Nutzungsänderung möglich ist, da die maximal zulässige Anzahl an Wohneinheiten bei der Schaffung des ursprünglichen Projekts noch nicht erreicht wurde, ist nur ein Baugenehmigungsantrag für die Nutzungsänderung und gegebenenfalls für die Umbauarbeiten erforderlich.
  • ist eine solche Nutzungsänderung nach den Bestimmungen des geltenden PAP jedoch nicht zulässig, da die maximale Anzahl an Wohneinheiten bei der Schaffung des ursprünglichen Projekts bereits erreicht wurde, muss zuerst der PAP geändert werden, dies in Konformität mit dem allgemeinen Bebauungsplan ("PAG"). Bei dieser Änderung des PAP muss die Konformität mit Artikel 29bis für die gesamte Fläche des PAP gewährleistet sein, was in der Regel auch eine Steigerung der für erschwinglichen Wohnraum vorzusehenden Bruttogeschossfläche ("SCB-Logabo") und darüber hinaus auch eine Novellierung der Vereinbarungen über die Abtretung der Grundstücke und gegebenenfalls der erschwinglichen Wohnungen an die Gemeinde oder einen anderen öffentlichen Bauträger bedeutet.

Daher ist es vor allem an Orten, die sich als weniger geeignet für die Ansiedlung von Geschäften erweisen, wie z.B. in ländlichen Gebieten und außerhalb der zentralen Orte der von Entwicklungs- und Anziehungszentren, generell nicht ratsam, Flächen ausschließlich für Geschäfte vorzusehen und gleichzeitig das gesamte Potenzial an Wohneinheiten in den verbleibenden Flächen zu verbrauchen.