Visum und Einwanderung

Visum und Einwanderung

Die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in Luxemburg hängen nicht nur von der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts, sondern auch vom Herkunftsland des Antragstellers ab.

Aufenthaltsdauer

Sonderfälle

Informationen für Visumantragsteller zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Visa-Informationssystem (VIS), das bei Beantragung eines Visums für Kurzaufenthalte bereitgestellt wird

Hinweise zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Erhebung der für alle Visumanträge erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich der Lichtbilder und Fingerabdrücke, ist für die Überprüfung eines Visumantrags obligatorisch. Wenn diese Daten nicht angegeben werden, wird der Antrag für unzulässig erklärt.

Die zuständigen Behörden

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten,
Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen
6 Rue de l'Ancien Athenée
L-1144 Luxemburg
service.visas@mae.etat.lu

Datenschutzbeauftragter: dataprotection.mae@mae.etat.lu

Die Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung), Verordnung (EU) Nr. 2019/1155 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates festgelegt.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Die Daten werden an die zuständigen Behörden der Schengen-Mitgliedstaaten [1] übermittelt und von diesen Behörden zum Zwecke der Entscheidung über einen Visumantrag verarbeitet.

Die Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Antrag auf Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines bestehenden Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gespeichert; während dieses Zeitraums sind diese Daten für die Visumbehörden, die für die Durchführung der Visumkontrollen an den Außengrenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zugänglich, den Einwanderungs- und Asylbehörden der Mitgliedstaaten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Einreise, Aufenthalt und Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um die Zuständigkeit für diese Prüfung zu bestimmen.

Unter bestimmten Bedingungen werden die Daten auch den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Terrorismus und anderen schweren Straftaten zur Verfügung gestellt.

Drittstaaten und internationale Organisationen

Personenbezogene Daten können auch an Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, um die Identität von Drittstaatsangehörigen zu überprüfen, auch zu Rückführungszwecken. Solche Übermittlungen finden nur unter bestimmten Bedingungen statt [2]. Sie können sich an die für die Datenverarbeitung zuständige Behörde wenden, um weitere Informationen über diese Bedingungen und deren Erfüllung in Ihrem speziellen Fall zu erhalten.

Offenheit und Rechte der betroffenen Person

Gemäß der Allgemeinen Datenschutzverordnung [3] und der VIS-Verordnung [4] haben Sie das Recht, Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, einschließlich einer Kopie davon, sowie die Identität des Mitgliedstaats, der sie an das VIS übermittelt hat, zu erhalten. Sie haben auch das Recht, unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigen oder vervollständigen zu lassen, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unter bestimmten Bedingungen einschränken zu lassen und unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten löschen zu lassen.

Ihr Antrag auf Zugang, Berichtigung oder Löschung kann direkt an die für die Datenverarbeitung zuständige Behörde gerichtet werden. Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte, einschließlich der damit verbundenen Rechte gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates, sind auf deren Website zu finden und können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Sie können Ihren Antrag auch bei jedem anderen Mitgliedstaat einreichen. Die Liste der zuständigen Behörden und ihre Kontaktdaten finden Sie auf der folgenden Website:

https://edpb.europa.eu/about-edpb/about-edpb/members_en#member-lu

Einreichung einer Beschwerde

Sie haben auch das Recht, jederzeit eine Beschwerde bei der nationalen Datenschutzbehörde des Mitgliedstaates, in dem der mutmaßliche Verstoß stattgefunden hat, oder eines anderen Mitgliedstaates einzureichen, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Die für den Datenschutz zuständige Behörde in Luxemburg ist:

Nationale Kommission für Datenschutz (CNPD), 15 Boulevard du Jazz, L-4370 Belvaux
Telefon: (+352) 26 10 60 – 1

Webkontakt: https://cnpd.public.lu/de/support/contact.html
Webseite: https://cnpd.public.lu/de/commission-nationale.html

[1] Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

[2] Artikel 31 der Verordnung (EG) 767/2008 (VIS-Verordnung)

[3] Artikel 15 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 (GDPR)

[4] Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung)

Was bedeutet VIS?

Das Visa-Informationssystem (VIS) ist ein System für den Austausch von Daten über Visa für kurzfristige Aufenthalte zwischen den Mitgliedern des Schengen-Raums. Die Hauptziele des VIS sind die Vereinfachung der Visumantragsverfahren und der Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Erhöhung der Sicherheit im Schengen-Raum.

Das Ziel desglobalen VIS-Einführungsverfahren soll den Antragstellern einen besseren Schutz vor Identitätsdiebstahl bieten und Dokumentenbetrug sowie die Praxis des "Visa-Shopping" verhindern. Fingerabdrücke sind in der EU als eines der sichersten Mittel zur Identifizierung weit verbreitet. Die Verwendung biometrischer Daten zur Identifizierung eines Visuminhabers ist eine schnellere und präzisere Methode zur Identifizierung eines Visuminhabers durch die Grenzpolizei.

Das VIS umfasst eine zentrale Datenbank, eine nationale Schnittstelle in jedem Schengen-Staat und eine Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen Datenbank und der nationalen Schnittstelle. Das VIS ist über die nationalen Schnittstellen mit den nationalen Visasystemen aller Schengen-Staaten verbunden, so dass die zuständigen Behörden in den Schengen-Staaten Daten zu Visumanträgen sowie erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa verarbeiten können.

Das VIS besteht aus zwei Systemen: der VIS-Datenbank, in der alphanumerische Abfragen durchgeführt werden, und dem automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS), welches die eingegangenen Fingerabdrücke mit der Datenbank vergleicht und eine positive oder negative Antwort einschließlich eventueller Übereinstimmungen liefert.

Der Hauptsitz des zentralen VIS befindet sich in Straßburg (Frankreich) und ein zentrales Backup-VIS, welches alle Funktionen des zentralen Haupt-VIS übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).

Das VIS verarbeitet kontinuierlich die von den Konsulaten der Schengen-Staaten erfassten Informationen. Beispielsweise können die von den Visabehörden lokal erfassten Informationen innerhalb weniger Minuten im VIS verfügbar sein. Das VIS bietet schnelle Überprüfungsdienste für Visuminhaber an den Grenzen, wobei die Überprüfung der Visa nur wenige Sekunden dauert.

Die Kommission war für die Entwicklung der zentralen Datenbank, der nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen verantwortlich. Die einzelnen Schengen-Staaten sind für die Entwicklung, die Verwaltung und den Betrieb ihrer jeweiligen nationalen Systeme zuständig.

Die Europäische Agentur für IT-Großsysteme, eu-LISA, ist für das Betriebsmanagement des VIS zuständig.

Was ist die Rechtsgrundlage für das VIS?

Die wichtigsten Rechtsakte, die den rechtlichen Rahmen für das VIS festlegen, sind die folgenden:

·        Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS), ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.

·        Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das VIS und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

·        Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum VIS für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, OJUE L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

·        Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex, ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 56.

·        Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 5.9.2009, S. 1.

Welche Konsequenzen hat das VIS in der Praxis für Visumantragsteller?

Erstantragsteller müssen bei der Einreichung ihres Visumantrags immer persönlich erscheinen, um ihr Lichtbild und ihre Fingerabdrücke abzugeben.

Das Lichtbild wird derzeit von einem vorhandenen Papierfoto eingescannt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das Lichtbild bei der Antragstellung digital erfasst.

Bei allen neuen Folgeanträgen, die innerhalb von 59 Monaten, gestellt werden, können die Fingerabdrücke aus der vorherigen Antragsdatei in das VIS kopiert werden.

 Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass das Konsulat bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers innerhalb der oben genannten Frist von 59 Monaten eine erneute Abnahme von Fingerabdrücken vornehmen wird. Darüber hinaus kann der Antragsteller eine erneute Abnahme seiner Fingerabdrücke beantragen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht sofort bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der oben genannten Frist abgenommen wurden. Die biometrischen Daten von Visumantragstellern dürfen von den Konsulaten der Schengen-Staaten und externen Dienstleistern (wie VFS, TLS und anderen) erfasst werden, nicht aber von kommerziellen Vermittlern (z. B. Reisebüros).

Bei der Ankunft an der Schengen-Außengrenze müssen Visuminhaber auf Ersuchen der Grenzkontrollbehörden der Schengen-Staaten ihre Fingerabdrücke abgeben, damit diese mit den im VIS gespeicherten Daten verglichen werden können. Die Abfrage im VIS durch die Schengener Grenzschutzbeamten erfolgt anhand der Nummer der Visummarke in Verbindung mit den Fingerabdrücken.

Visuminhaber, deren Fingerabdrücke zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgenommen wurden, weil sie von dieser Pflicht befreit wurden, werden an der Grenze nicht zur Abnahme von Fingerabdrücken aufgefordert.

 Wie wird mit Personen verfahren, die sich aus verschiedenen Gründen weigern, ihre Fingerabdrücke abzugeben?

 Ein Schengenvisum wird folglich nicht ausgestellt, wenn die biometrischen Daten nicht bereitgestellt wurden. Gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Visakodexes sind jedoch mehrere Kategorien von Bürgern nicht verpflichtet, diese Daten vorzulegen, wie in den FAQ zu Frage 18 erläutert wird.

Wenn ich bereits einen biometrischen Reisepass besitze, muss ich dann auch meine Fingerabdrücke abgeben?

 Ja, auch Inhaber biometrischer Pässe müssen bei der ersten Beantragung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt persönlich erscheinen, um ihre Fingerabdrücke abzugeben.

Wie werden meine biometrischen Daten im VIS geschützt?

Strenge Datenschutzregeln sind in der VIS-Verordnung festgelegt und unterliegen der Kontrolle durch nationale und europäische Datenschutzbehörden.

 Die Daten werden höchstens fünf Jahre lang im VIS gespeichert, gerechnet ab dem Ablaufdatum des Visums, wenn ein Visum erteilt wurde, oder ab dem neuen Ablaufdatum des Visums, bei Verlängerung eines Visums, bzw. ab dem Datum, an dem die Visumbehörde eine ablehnende Entscheidung getroffen hat Jede Person hat das Recht, von dem Schengen-Staat, von dem die Daten in das System eingegeben wurden, Auskunft über die zu ihrer Person im VIS gespeicherten Daten zu erhalten. Die Personen können auch beantragen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt und unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. In jedem Schengen-Staat überwachen die nationalen Kontrollstellen unabhängig voneinander die Verarbeitung der im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten durch den jeweiligen Schengen-Staat.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Datenverarbeitungstätigkeiten der VIS-Verwaltungsbehörde.

Welche Daten werden im VIS gespeichert?

Die Visumbehörden der einzelnen Schengen-Staaten registrieren die Daten zu Anträgen auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt (d. h. Anträge auf einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens 90 Tagen) in das VIS ein. Daten zu nationalen Visa für den längerfristigen Aufenthalt werden derzeit noch nicht im VIS gespeichert.

Bei Eingang eines Antrags legen die Visumbehörden des betreffenden Schengen-Staates einen Antragsdatensatz im VIS an und speichern die alphanumerischen Daten aus dem Antragsformular für ein Schengen-Visum, das digitale Lichtbild des Antragstellers und die zehn erfassten Fingerabdrücke.

 Wenn der Antragsteller in einer Gruppe reist, werden die Antragsdatensätze der Reisenden im VIS miteinander verknüpft. Wenn für denselben Antragsteller bereits ein früherer Antrag registriert wurde, werden die beiden Anträge ebenfalls im VIS verknüpft.

 Nachdem eine Entscheidung über den Antrag (Erteilung/Ablehnung des Visums) oder eine nachträgliche Entscheidung (Annullierung, Widerruf, Verlängerung) getroffen wurde, werden die Informationen von den Visumbehörden der betreffenden Schengen-Staaten im VIS gespeichert. Sobald das Visum erteilt wurde und alle Daten des Antragstellers - einschließlich der Fingerabdrücke - im VIS gespeichert wurden, wird ein Code in die Visummarke eingefügt.

Welche Behörden haben Zugriff auf das VIS?

Die Visumbehörden der Schengen-Staaten haben sowohl für die Datenerfassung als auch für die Datenabfrage Zugang zum VIS. Die Antrags- und Entscheidungsdaten werden von den Visumbehörden des Schengen-Staates, der für die Prüfung des Antrags oder die Entscheidung zuständig ist, in das VIS eingegeben. Die von einem Schengen-Staat eingegebenen Daten können dann von den Visumbehörden aller anderen Schengen-Staaten abgefragt werden, z. B. bei der Prüfung eines anderen Antrags desselben Antragstellers.

Anderen Behörden von Schengen-Staaten ist der Zugriff auf das VIS nur zu Konsultationszwecken gestattet. Die nationalen Grenzbehörden haben Zugang zum VIS, um die Identität des Visuminhabers, die Echtheit des Visums, sowie ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten erfüllt sind, zu überprüfen. Die Kontrolle des VIS an den Außengrenzen des Schengen-Raums mit systematischer Verifizierung der Fingerabdrücke ist obligatorisch, außer in einer begrenzten Anzahl von Fällen.

Die nationalen Behörden, die für die Durchführung von Identitätskontrollen im Territorium der Schengen-Staaten zuständig sind, haben Zugang zum VIS, um die Identität des Visuminhabers, die Echtheit des Visums und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt oder den Wohnsitz im Territorium der Schengen-Staaten zu überprüfen.

Die nationalen Asylbehörden haben Zugang zum VIS, um zu ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

Europol hat zu Abfragezwecken im Rahmen der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zum VIS.

Die nationalen Strafverfolgungsbehörden haben zu denselben Zwecken Zugang zu den VIS-Daten, sofern bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind: Der Zugang zu den VIS-Daten muss in einem bestimmten Fall erforderlich sein, und es muss hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Abfrage der Daten einen wesentlichen Beitrag zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten beitragen wird.

In der Regel dürfen VIS-Daten nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Abweichend davon können bestimmte im VIS gespeicherte Daten (Name, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisedokuments, Wohnsitz) an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dies in einem bestimmten Fall zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen, auch zu Rückführungszwecken, erforderlich ist.

Wie können Sie Ihr Recht auf Zugang ausüben?

Ausführliche Informationen darüber, wie Sie Ihre Zugriffsrechte ausüben können, finden Sie auf der folgenden Website:

https://cnpd.public.lu/de/particuliers/vos-droits/droit-acces.html

SIS

BÜRGERRECHTE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM

1. Allgemeiner Überblick des Schengener Informationssystems

Das Schengener Informationssystem (SIS) wurde durch das Schengener

Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 als Fahndungssystem zur Suche nach Personen und Sachen eingerichtet, um die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen auszugleichen und ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union zu gewährleisten.

Das System nimmt folgende Ausschreibungen auf

i. Von Personen:

  • Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist,
  • Drittstaatsangehörige, gegen die eine Eireise- und Aufenthaltsverweigerung ergangen ist,
  • Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft,
  • Vermisste Personen, darunter auch:
  • Von Entführung durch einen Elternteil, ein Familienmitglied oder einen Vormund bedrohte Kinder,
  • Schutzbedürftige Personen, die zum eigenen Schutz am Reisen gehindert werden müssen,
  • Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden
  • Personen die verdeckten Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielten Kontrollen unterliegen,
  • Unbekannte gesuchte Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts.

ii. Von Gegenständen:

  • Zum Zweck der verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrollen,
  • Zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren.

2. Rechtsrahmen für das SIS sowie für den Datenschutz

Das SIS basiert auf folgenden Rechtsinstrumenten:

-        Verordnung (EU) 2018/1860 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,

-        Verordnung (EU) 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006,

-        Verordnung (EU) 2018/1862 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission.

Im Bereich des Datenschutzes, gelten folgende Rechtsinstrumente:

-        Gesetz vom 1. August 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

-        personenbezogenen Daten in Strafsachen und im Bereich der nationalen Sicherheit (Gesetz mit dem die Richtlinie (EU) 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, in nationales Rechts umgesetzt worden ist), nachfolgend « Gesetz vom 1. August 2018 »

-        Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), nachfolgend « DSGVO »,

-        Gesetz vom 1. August 2018 betreffend die Organisation der nationalen Datenschutzkommission und die allgemeine Regelung zum Datenschutz.

3. Informationen die den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden im Rahmen der Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im SIS

i. Der Verantwortlicher für die Verarbeitung

In Luxemburg ist der Verantwortlicher für die Verarbeitung im SIS die Großherzogliche Polizei, vertreten durch ihren Generaldirektor.

ii. Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden

  • Die Zwecke sind folgende:
  • Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
  • Kontrolle an den Außengrenzen des Schengen-Raums,
  • Kontrolle der Einwanderung.

iii. Kategorien von personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten die in einer Ausschreibung im SIS enthalten sein können, sind in Artikel 4 der Verordnung 2018/1860, Artikel 20 der Verordnung 2018/1861 und in Artikel 20 der Verordnung 2018/1862 aufgeführt.

iv. Empfänger oder Kategorien von Empfänger

Die nationalen Behörden der Schengen-Mitgliedstaaten, die in Artikel 34 der Verordnung 2018/1861 und in den Artikeln 44 bis 47 der Verordnung 2018/1862 aufgeführt sind, erhalten Zugriff auf das SIS, und gelten somit als Empfänger.

Zusätzlich zu den genannten nationalen Behörden haben die Europäischen Agenturen Europol, Frontex und Eurojust gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung 2018/1861 und den Artikeln 48 bis 50 der Verordnung 2018/1862 Zugriff auf das SIS.

v. Dauer der Aufbewahrung

Personen- und Sachfahndungsausschreiben werden nicht länger als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich gespeichert.

Die oben genannten Verordnungen sehen unterschiedliche Prüffristen mit der Möglichkeit eine neue Ausschreibung vor.

Ausschreibungen von Personen die einer verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfragen oder gezielten Kontrollen unterliegen, sowie bestimmte Kategorien vermisster Personen, werden grundsätzlich spätestens nach einem Jahr überprüft.

Ausschreibungen von Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Eireise- und Aufenthaltsverweigerung ergangen ist, sowie Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren oder zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts gesucht werden, werden grundsätzlich spätestens nach drei Jahren überprüft.

Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft und Ausschreibungen von bestimmten Kategorien vermisster Personen werden im Prinzip nach fünf Jahren überprüft.

Sachfahndungsausschreiben werden im Prinzip spätestens nach 10 Jahren überprüft.

vi. Rechte der betroffenen Personen

Bezüglich der Informationspflicht gemäß den Artikeln 13 und 14 der DSGVO, beziehungsweise des Artikels 12 des Gesetzes vom 1. August 2018 , verweist die großherzogliche Polizei auf die auf ihrer Website unter der Rubrik   « Schutz personenbezogener Daten » enthaltenen Informationen (Link: h https://police.public.lu/de/support/protection-des-donnees-a-caractere-personnel.html).

Gemäß Artikel 53 der Verordnung 2018/1861 und Artikel 67 der Verordnung 2018/1862 kann jede betroffene Person folgende Rechte geltend machen:

-        Auskunftsrecht,

-        Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogenen Daten

-        Recht auf Löschung unrechtmäßig gespeicherter personenbezogenen Daten,

Gemäß Artikeln 15, 16 und 17 der DSGVO und Artikeln 13 und 15 des Gesetzes vom 1. August 2018.

Diese Anträge können in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das System benutzt, gestellt werden oder in einem von den vier assoziierten Staaten des Schengen-Raums (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island). Der Empfangsstaat bearbeitet den Antrag gemäß den geltenden nationalen Verfahren, sowie den geltenden europäischen Vorschriften.

In Bezug auf die Fristen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Anträge auf Zugang, als auch die Anträge auf Berichtigung und Löschung innerhalb eines Monats zu bearbeiten sind. (Artikel 53 (4) der Verordnung 2018/1861 und Artikel 67 (4) der Verordnung 2018/1862, wobei sich beide auf Artikel 12 (3) der DSGVO beziehen).

Hinsichtlich der Form müssen die Mitgliedstaaten sich bemühen, sowohl die Form (Post oder E-Mail) des Antragstellers als auch die vom Antragsteller verwendete Sprache, so weit wie möglich, zu respektieren. Grundsätzlich bearbeitet die großherzogliche Polizei Anträge auf Zugang sowie Anträge auf Berichtigung oder Löschung, wenn sie in einer der Amtssprachen des Landes (Luxemburgisch, Französisch, Deutsch) oder auch in Englisch gestellt werden.

Gemäß Artikel 12 (6) der DSGVO und Artikel 11, Absatz 5 des oben genannten Gesetzes vom 1. August 2018 muss die Großherzogliche Polizei über ausreichende Garantien verfügen, um die Identität des Antragstellers von Informationen mit Sicherheit feststellen zu können, damit die Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Daher ist es zwingend erforderlich, dass den Anträgen folgende Unterlagen beigefügt werden:

Bei einem Antrag von einer Privatperson:

-        Ein ordnungsgemäß unterzeichneter schriftlicher Antrag,

-        Eine Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass).

Bei einem Antrag einer Privatperson, die im Namen einer anderen Privatperson eingereicht wird:

-        Eine vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnete Vollmacht,

-        Ein vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß unterzeichnetes Schreiben,

-        Eine Kopie eines Identitätsnachweises des Vollmachtgebers (Personalausweis oder Reisepass),

-        Eine Kopie eines Identitätsnachweises des Bevollmächtigten (Personalausweis oder Reisepass).

Bei engem Antrag eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwältin:

-        Eine vom Vollmachtgeber und vom Rechtsanwalt unterzeichnete Vollmacht,

-        Eine Kopie eines Identitätsnachweises des Vollmachtgebers (Personalausweis oder Reisepass),

-        Eine Kopie eines Identitätsnachweises des Rechtsanwaltes (Personalausweis oder Reisepass),

-        Eine Kopie des Anwaltsausweises oder eines gleichwertigen Dokumentes.

Es versteht sich von selbst, dass die Übermittlung einer Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses über das Internet ein gewisses Risiko im Falle eines möglichen Missbrauchs durch Dritte (bzw. Abfangen) birgt.

Unter außergewöhnlichen Umständen und gemäß Artikel 53 (3) der Verordnung 2018/1861, Artikel 67 (3) der Verordnung 2018/1862 und Artikel 14 und 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. August 2018 , kann ein Mitgliedstaat beschließen der betroffenen Person, ganz oder teilweise, keine Informationen zu übermitteln, zum Schutz der nationalen Sicherheit, der Verteidigung und der öffentlichen Sicherheit, oder zum Zweck der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten sowie der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, sofern und solange eine solche teilweise oder vollständige Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte und der berechtigten Interessen der betroffenen Person.

vii. Recht auf Beschwerde

Sollte die Antwort der Großherzoglichen Polizei den Antragssteller nicht zufriedenstellen, hat dieser

das Recht, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, d.h. bei der nationalen Datenschutzkommission, gemäß Artikel 77 der DSGVO, beziehungsweise gemäß Artikel 44 des oben genannten Gesetzes vom 1. August, unter Verwendung der folgenden Kontaktdaten, einzureichen:

Commission nationale pour la protection des données (CNPD)

Service des réclamations

15, Boulevard du Jazz

L-4370 Belvaux

Darüber hinaus hat der Antragssteller die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der endgültigen Antwort durch einen Rechtsanwalt Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.