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Politischer Urlaub für kommunale Mandatsträger
Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderäte haben Anspruch auf politischen Urlaub für die Arbeitszeit, die sie für die Ausübung ihres politischen Mandats aufwenden. Das Recht auf politischen Urlaub beruht auf den Artikeln 78 bis 81 des geänderten Gemeindegesetzes vom 13. Dezember 1988.
Wenn Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderäte selbständig sind oder keinen Beruf ausüben, und somit nicht von einer gesetzlichen Regelung profitieren, erhalten sie eine pauschale Vergütung, um die für ihr politisches Mandat aufgewendete Zeit zu kompensieren, sofern sie unter 65 Jahre alt sind. Wenn sie eine bezahlte Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausüben, erhält dieser für die Zeit ihrer Abwesenheit zur Wahrnehmung des politischen Mandats einen Betrag in Höhe des Bruttogehalts zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge, die den Sozialversicherungsträgern während des Zeitraums der Abwesenheit gezahlt werden. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 6. Dezember 1989 (Pdf, 53 KB) (konsolidierte Fassung) festgelegt.
Darüber hinaus haben die Bürgermeister und Schöffen Anspruch auf eine Entschädigung, die auf der Basis der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats festgelegt wird. Die Höchstbeträge werden durch großherzogliche Verordnung festgelegt. Diese Entschädigungen decken alle Dienstkosten ihrer Funktion ab, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Telefonkosten, die den Betroffenen zusätzlich erstattet werden können. Einige Gemeinden stellen dem Bürgermeister einen Dienstwagen zur Verfügung.
Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an Gemeinderatssitzungen Sitzungsgelder.
Politischer Urlaub für das Jahr 2023
Die Bewerbungen können bis zum 30. September 2024 entweder elektronisch über die Plattform MyGuichet des Portals Guichet.lu oder per Post unter Verwendung der Formulare eingereicht werden, die unter der Rubrik "Formulare" des Portals Guichet.lu zur Verfügung stehen.
Antrag auf Erstattung
Dieses Verfahren betrifft die kommunalen Mandatsträger und ihre Arbeitgeber. Der Arbeitgeber eines gewählten Mandatsträgers kann bis zum 30. September 2024 beim Ministerium für innere Angelegenheiten einen Antrag auf Erstattung des politischen Urlaubs für das Jahr 2023 stellen.
Antrag auf Entschädigung
Gewählte Vertreter, die selbständig sind oder keinen Beruf ausüben, und somit nicht von einer gesetzlichen Regelung profitieren, und unter 65 Jahre alt sind, können bis zum 30. September 2024 einen Antrag auf Entschädigung stellen, dem die Bescheinigung der CSSS beizufügen ist.