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Gemeindewahlen
Allgemeines
Die Gemeinderäte werden alle sechs Jahre direkt gewählt. Jede Gemeinde hat einen Gemeinderat, aus dem der Schöffenrat, bestehend aus Bürgermeister und Schöffen, als Exekutivorgan der Gemeinde hervorgeht.
Die Kommunalwahlen und die Bildung der politischen Organe der Gemeinde werden durch das geänderte Wahlgesetz vom 18. Februar 2003 und das geänderte Gemeindegesetz vom 13. Dezember 1988 geregelt, deren koordinierte Fassungen auf der Webseite legilux.lu in der Sammlung „Élections législatives, européennes et communales“ unter „Code communal“ eingesehen werden können.
Gemeinderat
Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.
Die Gemeinderäte setzen sich wie folgt zusammen:
- 7 Mitglieder in Gemeinden mit einer Bevölkerung von bis zu 999 Einwohnern;
- 9 Mitglieder in Gemeinden mit 1.000 bis 2.999 Einwohnern;
- 11 Mitglieder in Gemeinden mit 3.000 bis 5.999 Einwohnern;
- 13 Mitglieder in Gemeinden mit 6.000 bis 9.999 Einwohnern;
- 15 Mitglieder in Gemeinden mit 10.000 bis 14.999 Einwohnern;
- 17 Mitglieder in Gemeinden mit 15.000 bis 19.999 Einwohnern;
- 19 Mitglieder in Gemeinden mit 20.000 oder mehr Einwohnern.
Der Gemeinderat der Stadt Luxemburg setzt sich aus 27 Mitgliedern zusammen.
Nach den Wahlen müssen alle neuen Gemeinderäte spätestens zum 1. September ihr Amt antreten.
Schöffenrat
Der Schöffenrat jeder Gemeinde setzt sich aus einem Bürgermeister und zwei Schöffen zusammen.
Abweichend hiervon kann die Zahl der Schöffen durch großherzoglichen Erlass wie folgt festgelegt werden:
- 3 Schöffen in Gemeinden mit 10.000 bis 19.999 Einwohnern;
- 4 Schöffen in Gemeinden mit 20.000 oder mehr Einwohnern;
- 6 Schöffen in der Stadt Luxemburg.
Der Bürgermeister und die Schöffen werden auf Vorschlag der Mehrheit der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderats ernannt. Die Bürgermeister werden vom Großherzog ernannt, während die Schöffen vom Minister für innere Angelegenheiten ernannt werden.
Die Bürgermeister und Schöffen legen den Amtseid beim Minister für innere Angelegenheiten ab. Die übrigen Mitglieder des Gemeinderats legen ihren Eid vor dem Bürgermeister ihrer Gemeinde ab.
Änderungen des Wahlsystems
Bei den Kommunalwahlen am 11. Juni 2023 hat in 10 Gemeinden das Wahlsystem geändert:
- 4 Gemeinden, in denen die Übergangsbestimmungen für die Kommunalwahlen (die in den jeweiligen Fusionsgesetzen verankert sind) ausliefen: Helperknapp, Parc Hosingen, Rosport-Mompach, Schengen.
- 6 Gemeinden haben am 30. September 2022 die Schwelle von 3.000 Einwohnern überschritten: Beaufort, Bettendorf, Esch-Sauer, Lintgen, Redange-sur-Attert, Wormeldange
In der Gemeinde Habscht wählte die Sektion Hobscheid bereits 2017 nach dem Verhältniswahlrecht, während die Sektion Septfontaines nach dem System der relativen Mehrheit wählte. Im Jahr 2023 war die Gemeinde Habscht nicht mehr in Sektionen unterteilt und es wurde nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.
Wahlsystem in den Gemeinden bei den Kommunalwahlen 2023
In 46 Gemeinden wurde 2023 nach dem System der relativen Mehrheit abgestimmt, darunter in den vier Gemeinden, die zum 1. September 2023 fusionieren, während in 56 Gemeinden nach dem Verhältniswahlrecht abgestimmt wurde.
System der relativen Mehrheit:
Bech, Beckerich, Berdorf, Biwer, Boulaide, Bourscheid, Bous-Waldbredimus, Colmar-Berg, Consdorf, Dalheim, Ell, Erpeldange-sur-Sûre, Feulen, Fischbach, Flaxweiler, Garnich, Goesdorf, Groussbus-Wal, Heffingen, Kiischpelt, Koerich, Lac de la Haute Sûre, Larochette, Lenningen, Leudelange, Manternach, Mertzig, Nommern, Préizerdaul, Putscheid, Reckange-sur-Mess, Reisdorf, Saeul, Schieren, Stadtbredimus, Tandel, Useldange, Vallée de l'Ernz, Vianden, Vichten, Waldbillig, Weiler-la-Tour, Weiswampach, Winseler.
Verhältniswahlsystem:
Beaufort, Bertrange, Bettembourg, Bettendorf, Betzdorf, Bissen, Clervaux, Contern, Diekirch, Differdange, Dippach, Dudelange, Echternach, Esch-sur-Alzette, Esch-sur-Sûre, Ettelbruck, Frisange, Grevenmacher, Habscht, Helperknapp, Hesperange, Junglinster, Käerjeng, Kayl, Kehlen, Kopstal, Lintgen, Lorentzweiler, Luxemburg, Mamer, Mersch, Mertert, Mondercange, Mondorf-les-Bains, Niederanven, Parc Hosingen, Pétange, Rambrouch, Redange-sur-Attert, Remich, Roeser, Rosport-Mompach, Rumelange, Sandweiler, Sanem, Schengen, Schifflange, Schuttrange, Steinfort, Steinsel, Strassen, Troisvierges, Walferdange, Wiltz, Wincrange, Wormeldange.
Rücktritt
Es kann vorkommen, dass ein Gemeinderatsmitglied vor Ablauf seines Mandats zurücktreten möchte. In diesem Fall teilt er seinen Rücktritt vom Mandat dem Minister für innere Angelegenheiten schriftlich mit. Der Minister für innere Angelegenheiten nimmt den Rücktritt des Ratsmitglieds an. Diese Annahme wird der betreffenden Person durch ein einfaches Schreiben mitgeteilt und tritt drei Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde informiert den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Rücktritt des Ratsmitglieds.
Der Bürgermeister oder Schöffe, der sein Mandat als Gemeinderat niederlegen möchte, muss zunächst von seinem Amt als Bürgermeister oder Schöffe zurücktreten und diesen Rücktritt von der zuständigen Stelle bestätigt bekommen. Bei den Bürgermeistern ist dies der Großherzog, bei den Schöffen der Minister für innere Angelegenheiten.
Die zurücktretenden Bürgermeister und Schöffen üben ihr Amt aus, bis ihr Nachfolger den Eid ablegt.
Statistische Eckdaten
Insgesamt waren bei den Kommunalwahlen am 11. Juni 2023 1.121 Kommunalpolitiker zu wählen:
- 100 Bürgermeister
- 222 Schöffen (maximal)
- 1 Gemeinde mit 6 Schöffen: Luxemburg-Stadt
- 4 Gemeinden mit 4 Schöffen: Differdingen, Düdelingen, Esch an der Alzette und Petingen.
- 10 Gemeinden mit 3 Schöffen: Bettemburg, Hesperingen, Käerjeng, Mamer, Mersch, Sanem, Schifflingen und Strassen sowie Bous-Waldbredimus und Groussbus-Wal
- 85 Gemeinden mit 2 Schöffen
- 799 Gemeinderäte
Die Statistiken über die Kandidaturen zu den Kommunalwahlen des 11. Juni 2023 zeigen u.a. dass der Frauenanteil unter den Kandidaten bei 39% lag.
FAQ
Ist die Wahl obligatorisch?
Die Wahl ist für alle Wähler, die in den Wählerlisten eingetragen sind, obligatorisch. Man kann sich nicht vertreten lassen. Briefwahl kann auf Antrag gewährt werden.
Weitere Informationen:
Wenn man nicht in der Lage ist, an der Wahl teilzunehmen, muss man dem territorial zuständigen Staatsanwalt seine Gründe für die Wahlabstinenz mit den erforderlichen Begründungen mitteilen.
Das Muster einer Erklärung über die Unmöglichkeit, an der Wahl teilzunehmen
Von der Wahlpflicht sind von Amts wegen entschuldigt:
- Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde als derjenigen wohnen, in der sie zur Wahl aufgerufen sind;
- Wähler, die älter als 75 Jahre sind.
Besteht die Möglichkeit der Wahl durch einen Stellvertreter?
Nein, kein Wähler kann sich vertreten lassen.
Welche Dokumente muss ich am Tag der Kommunalwahlen mitbringen?
Am Wahltag muss man sich mit seinem Personalausweis, seinem Reisepass, seiner Aufenthaltsgenehmigung oder seiner Aufenthaltskarte im Wahllokal einfinden.
Wer ist von der Wahl ausgeschlossen?
Man wird von der Wahl ausgeschlossen, wenn:
- Man von einem Richter zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde.
- Man von einem Richter zu einer Korrekturstrafe verurteilt wurde und der Richter einem auch das Wahlrecht entzogen hat.
- Man 18 Jahre alt ist und unter Vormundschaft steht.
Wann gilt ein Stimmzettel als ungültig?
Der Stimmzettel ist ungültig:
- wenn es mehr Stimmen als Kandidaten gibt.
- wenn keine Stimme auf dem Stimmzettel steht (weißer Stimmzettel).
- wenn auf dem Stimmzettel etwas durchgestrichen, geschrieben oder gezeichnet wird.
- wenn auf seinem Stimmzettel ein Zeichen steht, an dem man die Person erkennen kann.
- wenn sich auf dem Stimmzettel ein anderes Papier oder ein anderer Gegenstand befindet.
- wenn man einen anderen als den von der Gemeinde bereitgestellten Versandumschlag verwendet (Briefwahl).
- wenn man auf dem von der Gemeinde bereitgestellten neutralen Umschlag ein Zeichen macht (Briefwahl).
Wenn man eine Person mit einer Behinderung ist, ist die Unterstützung bei der Stimmabgabe zulässig?
Wenn man sehbehindert ist oder mit einer körperlichen Behinderung lebt, erlaubt der Vorsitzende des Wahllokals der Person, sich von einem Führer oder einer Unterstützung begleiten zu lassen. Wenn man nicht in der Lage ist, selbst zu wählen, darf diese Person die Kästchen für die Person ankreuzen.
Die Person darf nicht in die Wahlkabine begleitet werden von:
- Wahlkandidaten und deren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grad.
- Inhabern eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats.
- Personen, die nicht lesen oder schreiben können.
- Personen, die nach den Bestimmungen von Artikel 6 des Wahlgesetzes von der Wählerschaft ausgeschlossen sind.
Wenn man eine Sehbehinderung hat, hat man Anspruch auf ein taktiles Wahlmodell, das vom Wahlbüro zur Verfügung gestellt wird. Ein Mitglied des Büros kann die Person in eine Kabine begleiten und ihr dabei helfen, den Stimmzettel in das taktile Wahlmodell einzuführen.
Der sehbehinderte Wähler darf die Stimme auch mithilfe des taktilen Wahlmusters abgeben, das ihm von der durch großherzogliche Verordnung bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der sehbehinderte Wähler, der ohne das taktile Abstimmungsmodell zur Abstimmung erscheint, kann das vom Wahlbüro bereitgehaltene Modell verwenden, das er nach der Stimmabgabe dem Vorsitzenden überreichen muss. Ein Mitglied des Wahlbüros kann den sehbehinderten Wähler in eine Kabine begleiten und ihm dabei helfen, den Stimmzettel in das taktile Wahlmodell einzulegen.
Dürfen nicht-Luxemburgische Einwohner wählen?
Ja, alle nicht-Luxemburgischen Einwohner dürfen zu den gleichen Bedingungen wie Luxemburgische Einwohner an den Kommunalwahlen teilnehmen. Dazu müssen sie sich bis zum 17. April 2023 via Guichet.lu oder in der Gemeinde, in der sie wohnen, auf die Wählerlisten einschreiben.
Alle Informationen diesbezüglich sind auf der Internetseite Jepeuxvoter.lu zusammengefasst.